SATZUNG
der
Vindö-Segler Vereinigung Bodensee e. V.
§ 1 Name
Die Vereinigung der Vindö-Segler am Bodensee führt den Namen
„Vindö-Segler Vereinigung Bodensee e. V.“.
§ 2 Sitz
Sitz der Vereinigung ist Friedrichshafen.
Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen.
§ 3 Zweck
Zweck der Vereinigung ist:
1. Förderung des Fahrtensegelns auf dem Bodensee und anderen Gewässern.
2. Förderung des Zusammenhalts unter den Mitgliedern mit Einbindung der Familien.
3. Die Interessen von Vindö-Eignern zu schützen und das Interesse am Segelsport zu fördern.
4. Austausch von Erfahrungen und kostenlose Vermittlung von Werk- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Segeln.
Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind nur mit den fälligen Beiträgen, Gebühren und Umlagen haftbar.
An den Veranstaltungen der Vereinigung nehmen Mitglieder und Gäste auf eigenes Risiko teil. Die Vereinigung und die für sie handelnden Mitglieder haften nicht für die aus der Zweckerfüllung der Vereinigung entstehenden Gefahren oder Schäden.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ein – gleich aus welchem Grunde – ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf seinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann durch formlosen Antrag jeder Vindö-Eigner/Miteigner oder Angehöriger werden, der an der Förderung der Vereinigung interessiert ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus der Vereinigung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Jahresbeitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als 12 Monate im Verzug ist.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen der Vereinigung verletzt, oder bei schwerwiegendem unkameradschaftlichem oder unehrenhaftem Verhalten. Hierzu ist ein Beschluss des Vorstandes mit ¾ Mehrheit erforderlich. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied in der Mitgliederversammlung rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses kann das Mitglied schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen alle Rechte und Ämter des Mitglieds. Die Beitragspflicht bleibt bis zum endgültigen Ausschluss bestehen.
§ 6 Beitrag, Geschäftsjahr
Der Jahresbeitrag wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe der Vereinigung
Organe der Vereinigung sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Vereinigung zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens, ordnungsgemäße Buchführung
und
Aufstellung des Haushaltsabschlusses
Dem Vorstand gehören an:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Schatzmeister
d) der Schriftführer.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. In den Vorstand kann nur ein Eigner/Miteigner einer Vindö-Yacht gewählt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger.
Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB wie folgt vertreten:
a) durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied
b) durch den 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied
Intern gilt, dass der 2. Vorsitzende von der Gesamtvertretung in der Alternative b) nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf.
Der Vorstand kann für einzelne Ressorts in schriftlicher Form Einzelvollmacht erteilen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen der Vereinigung sind:
a) die ordentliche Mitgliederversammlung
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im Frühjahr statt. Der Versammlungsort wird durch Beschluss der vorgehenden Mitgliederversammlung festgelegt. Dazu hat der Vorstand alle Mitglieder vier Wochen vorher schriftlich per Brief, Telefax oder Email unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Bei Paarmitgliedern genügt eine Einladung. Regelmäßiger Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
a) Geschäftsbericht des Vorstands
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands für zwei Jahre
e) Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrags, wenn eine Änderung beantragt wird.
Die Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich begründete Anträge stellen. Bei Anträgen, die eine Erweiterung der Tagesordnung darstellen, ist zu Beginn der Versammlung ohne Aussprache zur Sache abzustimmen, ob der Antrag behandelt werden soll.
Bei Beschlussfassungen entscheidet, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Beitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt haben.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss es tun, wenn die Mehrheit des Vorstands oder ¼ der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten analog die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Ladungsfrist kann auf zwei Wochen verkürzt werden.
§ 10 Auflösung
Für die Auflösung der Vereinigung, über die auf einer Mitgliederversammlung (ordentlich oder außerordentlich) abzustimmen ist, bedarf es mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Hierbei müssen ¾ der Mitglieder anwesend sein.
Kommt ein Beschluss über die Auflösung deswegen nicht zu Stande, weil weniger als ¾ der Mitglieder anwesend sind, so entscheidet eine 2. Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der gesetzliche Vertreter der Vereinigung hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der sich zu diesem Zeitpunkt im Amt befindet.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2017 in Kraft. Mit dieser Neufassung erlöschen alle früheren satzungsmäßigen Bestimmungen.
Radolfzell, den 01. April 2017